
Weitere Leistungen
Gutachterliche Stellungnahmen
Im Rahmen gutachterlicher Stellungnahmen können zahlreiche Fragestellungen aus der Immobilienwertermittlung beantwortet werden.
Mitunter werden auch keine gerichtsfesten Verkehrswertgutachten benötigt, sondern lediglich überschlägige Wertaussagen.
Oder es sind Wertaussagen zu Grundstücken oder Immobilien erforderlich, bei denen es sich nicht um den Verkehrswert handelt.
Je nach Verwendungszweck (z. B. interne Entscheidungsgrundlagen, strategische Vorbereitung, besondere rechtliche oder wirtschaftliche Konstellationen) kann eine abweichende oder spezifisch zugeschnittene gutachterliche Stellungnahme sinnvoller sein als ein klassisches Verkehrswertgutachten.
Beratungsleistungen
Benötigen Sie eine Beratung?
Welche Wertermittlungsleistung in Ihrem Fall erforderlich ist, erörtere ich gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Die gemeinsame Auseinandersetzung mit der individuellen Fallgestaltung hilft, die jeweilige Aufgabenstellung präzise zu definieren und zielgerichtet zu bearbeiten.
Gerade bei komplexen Aufgaben trägt die kontinuierliche Einbindung der Beteiligten (Gespräche, Abstimmungen Präsentation von Zwischenergebnissen) wesentlich zur Nachvollziehbarkeit, Akzeptanz und Tragfähigkeit der Ergebnisse bei, die nicht immer in Form eines schriftlichen Gutachtens erbracht werden müssen.
Zweitmeinung/Plausibilisierung
In machen Fällen ist eine zweite Meinung zu einem bereits vorliegenden Wertgutachten gewünscht.
Hierfür stelle ich Ihnen gern meine Expertise zur Verfügung.
Bewertung von Rechten und Lasten
Rechte und Belastungen an Grundstücken können den Wert eines Grundstücks erhöhen oder mindern.
Die Kenntnis über die Höhe des Werteinflusses dient häufig als Grundlage bei der Vereinbarung von Entschädigungsleistungen, wie z. B. bei der Eintragung eines Leitungsrechtes.
Beleihungswertermittlung
Der Beleihungswert nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes ist die Basis für die Beleihung von Grundstücken zwecks Fremdfinanzierung durch Kreditinstitute.
Beleihungswerte werden in der Regel durch die Kreditinstitute in Anwendung der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) ermittelt.
Im Einzelfall werden auch Gutachten von Sachverständigen herangezogen, soweit diese die formalen Voraussetzungen des § 5 BelWertV erfüllen.

