Verkehrs-/Marktwertgutachten

Verkehrswert nach § 194 BauGB

Der Verkehrswert bzw. Marktwert ist in § 194 BauGB definiert.
Er wird regelmäßig bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzungen als allgemein verbindlicher Wertmaßstab verwendet.

Er dient außerdem als Vergleichsgröße in steuerlichen Fragen wie der Bemessung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer.

Auch im öffentlichen Baurecht ist er relevant, beispielsweise für Entschädigungen bei Enteignungen.

In privaten Grundstückstransaktionen stellt er eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen einen beabsichtigten Kauf oder Verkauf der Immobilie dar.

Anlass und Gegenstand der Wertermittlung

Ebenso vielfältig wie die Bewertungsanlässe sind die möglichen Gegenstände einer Immobilienbewertung. Zu den Immobilien zählen vielfältige Arten von bebauten und unbebauten Grundstücke z. B. Grundstücke mit Wohn- und/oder Geschäftshäusern, Gewerbegrundstücke, Industrieimmobilien oder aber auch Erholungs- und Gartengrundstücke, Freizeitimmobilien sowie Wohnungs- und Teileigentum. Neben dem grundstücksgleichen Erbbaurecht kann auch das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück bewertet werden. Auch Spezialimmobilien oder Rechte und Belastungen können Gegenstand der Bewertung sein.

Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gehören nicht zu meinem Bestellungsgebiet.

Gutachten

In einem Gutachten über den Verkehrswert einer Immobilie werden die wertrelevanten Merkmale der Immobilie beschrieben sowie die zur Wertfindung eingesetzten Bewertungsverfahren allgemeinverständlich dargelegt.
Die einzelnen Berechnungsansätze werden begründet.
Die Gutachtenerstattung folgt damit den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit.

Die so erstellten Gutachten stärken als neutrales Produkt die Position der Beauftragenden und werden auch in Gerichtsverfahren als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen.