Das angebotene Spektrum der steuerlichen Bedarfsbewertung reicht von der Bearbeitung gutachterlicher Stellungnahmen zur Kaufpreisaufteilung zwecks steuerlicher Absetzungen für die Abnutzung von Gebäuden bis hin zu umfänglichen Gutachten über den Verkehrswert nach § 194 BauGB zum Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes nach § 198 Bewertungsgesetz.

Der von den Finanzbehörden bei der Bemessung der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer zu Grunde gelegte Wert des Grundbesitzes wird nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelt.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der gegenständlichen Immobilie am maßgeblichen Stichtag niedriger ist als der von der Finanzbehörde ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.

Dabei entspricht die Definition des gemeinen Wertes nach dem Bewertungsgesetz im Wesentlichen der Verkehrswertdefinition nach § 194 BauGB.

Darüber hinaus eröffnet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr 2024 auch die Nachweismöglichkeit eines geringeren gemeinen Wertes für die Zwecke der Grundsteuerbemessung ab dem 01.01.2025.
Zur verfassungskonformen Anwendung der Vorschriften zur Feststellung von Grundsteuerwerten ist ein nachgewiesener niedriger gemeiner Wert dann anzusetzen, wenn der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert zum Hauptfeststellungszeitpunkt um mindestens 40 % übersteigt.

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