
Bewertung für steuerliche Zwecke
Im Rahmen der steuerlichen Bedarfsbewertung gibt es zahlreiche Bewertungsanlässe.
Nachweis eines niedrigen gemeinen Wertes
Der Nachweis eines niedrigen gemeinen Wertes im Vergleich zu dem vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Grundbesitzwert ist u. a. durch Gutachten eines/einer öffentlich bestellten Sachverständigen zu führen.
Die Definition des gemeinen Wertes nach dem Bewertungsgesetz (§ 198 BewG) entspricht im Wesentlichen der Verkehrswert-Definition nach § 194 BauGB.
Der Nachweis kann für die Bemessung der Erbschafts-, Schenkungs-, Grunderwerbs- und Grundsteuer geführt werden.
Für die Grundsteuer gilt, dass der nachgewiesene niedrige gemeine Wert dann anzusetzen ist, wenn der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert zum Hauptfeststellungszeitpunkt um mindestens 40 % übersteigt.
In allen Anwendungsfällen muss das Gutachten nachvollziehbar und begründet sein.
Kaufpreisaufteilung
Zur steuerlichen Aufteilung eines Immobilienkaufpreises auf die Wertanteile von Grund und Boden sowie Gebäude kann eine gutachterliche Stellungnahme erstellt werden.
Diese Bewertung dient dazu, eine abweichende Kaufpreisaufteilung gegenüber dem Finanzamt zu begründen und damit unterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten (AfA) für das Gebäude steuerlich geltend zu machen.

