Städtebauliche Wertermittlung im besonderen Städtebaurecht
Im Zuge städtebaulicher Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen nach den
§§ 136 BauGB ff. bzw. §§ 165 BauGB benötigt die Gemeinde zu verschiedenen Zeitpunkten fundierte Aussagen über städtebauliche Boden- und Grundstückswerte.
Bewertungsanlässe im besonderen Städtebaurecht
Dazu gehören insbesondere:
- Ermittlung maßnahmenunbeeinflusster Verkehrswerte für den gemeindlichen Grunderwerb (§ 153 BauGB)
- Kaufpreisprüfung im Sinne des § 144 BauGB
- Gutachten für die Veräußerung nach Abschluss der Maßnahme auf Basis des
maßnahmenbeeinflussten Verkehrswertes (Neuordnungswertes)
Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB: Anfangs- und Endwerte
Grundlage der Ausgleichsbeträge ist die maßnahmenbedingte Bodenwertsteigerung.
Ihre Feststellung erfolgt durch die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten und stellt
einen zentralen Schwerpunkt der Wertermittlung im besonderen Städtebaurecht dar
(§ 154 BauGB).
Maßnahmenunbeeinflusst vs. Neuordnungswert
Während sich maßnahmenunbeeinflusste Verkehrswerte an den Verhältnissen ohne städtebauliche Maßnahme orientieren bildet der Neuordnungswert den durch die Maßnahme beeinflussten Verkehrswert ab.
Für Erwerb, Veräußerung und Abrechnung ist eine saubere Abgrenzung entscheidend.
Rechtlicher Rahmen
Alle Aufgabenstellungen unterliegen den gesetzlichen Rahmenbedingungen des BauGB zum besonderen Städtebaurecht, u. a. §§ 136 ff., 144, 153, 154 und 165 BauGB.
Erfahrung, die Mehrwert schafft
Gern stelle ich Ihnen meine in mehr als 10 Jahren bei unterschiedlichen Bewertungsaufgaben in Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen zur Verfügung – Berlin und weitere Bundesländer (u. a. Baden-Württemberg, Thüringen, Schleswig-Holstein).
FAQ: Häufige Fragen zur Wertermittlung im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet
Worin liegt der Unterschied zwischen maßnahmenunbeeinflusstem Verkehrswert und Neuordnungswert?
Der Neuordnungswert bildet den durch Planung, Ordnungsmaßnahmen und Erschließung beeinflussten Verkehrswert ab.
Wann wird ein Gutachten nach § 153 BauGB benötigt?
Verkehrswert zur sachgerechten Preisfindung und Dokumentation erforderlich.
Wie werden Anfangs- und Endwerte für Ausgleichsbeträge ermittelt?
stichtagsbezogener Datenbasis; dabei werden die wertrelevanten Effekte der Maßnahme trennscharf abgegrenzt.
Welche Unterlagen unterstützen die Kaufpreisprüfung nach § 144 BauGB?
Bodenrichtwerte, Sanierungssatzung/Beschlüsse sowie ggf. Foto-Dokumentation und Miet-/Pachtverträge.
Wer trägt die Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB?
oder kann einvernehmlich abgelöst werden.
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